Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Mitarbeiter/innen von Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; auch für Personalräte und andere Interessierte geeignet. Termine für das Jahr 2021 und Orte >>>www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 8
Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall

§ 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Vertei-digung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhe-stand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird. .


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular



mehr zu: BeamtStG
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenstatusgesetz.de © 2024