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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 52 Personalvertretung
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. .
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