Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § .4 Arten des Beamtenverhältnisses

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Mitarbeiter/innen von Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; auch für Personalräte und andere Interessierte geeignet. Termine für das Jahr 2021 und Orte >>>www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses

In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden
1. auf Lebenszeit, wenn eine dauernde Verwendung erfolgen soll,
2. auf Zeit, wenn
a) eine Verwendung auf bestimmte Dauer erfolgen soll oder
b) ein Amt mit leitender Funktion zunächst auf bestimmte Zeit übertragen werden soll,
3. auf Probe, wenn
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Übertragung eines Amts mit leitender Funktion
eine Probezeit zurückzulegen ist oder
4. auf Widerruf, wenn
a) ein Vorbereitungsdienst abzuleisten ist oder
b) nur vorübergehend hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden sollen.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. .


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Bücher (3 OnlineBücher & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht, Beihilferecht sowie die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst). >>>Hier geht es zum Bestellformular



mehr zu: BeamtStG
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beamtenstatusgesetz.de © 2024