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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 8
Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 57 Anwendungsbereich
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 58 bis 61 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
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