SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht |
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 40 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. .
Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte Beamtenrecht - leicht gemacht. Mit allen wichtigen Themen zu Besoldung, Versorgung und Beihilfe bleiben Sie auf dem Laufenden. Für nur 7,50 Euro schicken wir Ihnen das beliebte Taschenbuch an Ihre Postanschrift. Im ABO - 1 x jährlich - gewähren wir Ihnen einen Rabatt von 10 Prozent und Sie zahlen dann nur noch 6,75 Euro >>>hier zur Bestellung |