Bundesbeamtengesetz (BBG): § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

 

Abschnitt 10

Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes sind  Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienstbehörde.


 

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Red 20250727

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