Bundesbeamtengesetz (BBG): § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen


Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften
geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.


 

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Red 20250727

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