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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 84 Jubiläumszuwendung
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 84 Jubiläumszuwendung
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
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Red 20250727