Bundesbeamtengesetz (BBG): § 70 Auskünfte an die Medien

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 70 Auskünfte an die Medien


Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 70 Auskünfte an die Medien

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.


 

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Red 20250727

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