Bundesbeamtengesetz (BBG): § 60 Grundpflichten

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 60 Grundpflichten


Abschnitt 6

Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1

Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch
und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich
durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,
die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.


 

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Red 20250727

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