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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 52 Ruhestand auf Antrag
Ruhestand
§ 52 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung |
Altersgrenze |
Altersgrenze |
1952 |
2 |
|
1 2 3 4 5 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
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Red 20250727