Bundesbeamtengesetz (BBG): § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


Ruhestand

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,
in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung
des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere
Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen
die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr 

Anhebung um Monate

 

Altersgrenze 

Jahr

Altersgrenze

Monat 

1947  1  65  1
1948   2   65   2 
1949   3   65   3 
1950   4   65   4 
1951   5   65   5 
1952   6   65   6 
1953   7   65   7 
1954   8   65   8 
1955   9   65   9 
1956  10   65  10 
1957  11   65  11 
1958  12   66   0 
1959  14   66   2 
1960  16   66   4 
1961  18   66   6 
1962 20  66  8
1963 22  66 10

 

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf
Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im
Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende
des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren
sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind,
wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat          

Anhebung
um Monate

Altersgrenze
Jahr

Altersgrenze
Monat

1952
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni-Dezember


1

2
3
4
5
6


60
60
60
60
60
60


1

2
3
4
5
6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

 

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur
Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

Fußnote: (+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. 104 Satz 2 SVG +++)


 

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Red 20250727

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