Bundesbeamtengesetz (BBG): § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe


Entlassung

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.


 

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Red 20250727

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