Bundesbeamtengesetz (BBG): § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses


Beamtenverhältnis

§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen
übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.


 

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Red 20250727

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