Bundesbeamtengesetz (BBG): § 4 Beamtenverhältnis

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Bundesbeamtengesetz (BBG): § 4 Beamtenverhältnis

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Beamtenverhältnis

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
(Beamtenverhältnis).


 

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Red 20250727

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