Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 43a  Schadensausgleich in besonderen Fällen 

§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

43a.0.1
Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist ein angemessener Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden zu gewähren, die ihnen während einer besonderen Verwendung i. S. d. § 58a BBesG entstanden sind. Im Todesfalle wird ein angemessener Ausgleich an die Hinterbliebenen gezahlt.

43a.0.2
Für Beamte gilt die Vorschrift aufgrund § 46a entsprechend auch im Falle eines gefährlichen Dienstgeschäftes im Ausland im bloßen Zusammenhang mit einer Maßnahme i. S. d. § 58a BBesG oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit einer vergleichbar gesteigerten Gefährdungslage. Zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. dort unter Tz 46a.l ff.

43a.0.3
Ein Dienstunfall i. S. d. § 31 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.

43a.0.4
Schadensausgleich ist kein Schadensersatz, d. h. keine volle Restitution. Immaterielle Schäden sind ausgeschlossen. Der Ausgleich soll materielle Verluste, die der Beamte allein aufgrund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen. Die Angemessenheit beurteilt sich nach folgenden Maßstäben:

43a.0.5.1
Der Beamte ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt der Beamte. Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandszulage abgegolten.

43a.0.5.2
Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 32) oder auf andere Weise (z. B. Versicherung, Schadensersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können.

43a.0.5.3
Vermögensschäden, die dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. "Kriegsklausel" in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. Die Ausgleichsleistung kann im Einzelfall auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.

43a.0.5.4
Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering sind oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. In diesem Fall ist der Beamte jedoch verpflichtet, seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergehen.

43a.0.5.5
Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.

43a.0.5.6
Schadensausgleich wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte den Schadenseintritt sonst zu vertreten oder ist er seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss eines Schadensausgleichs führen.

Hinweise:
Vertretbarkeit und Zurechenbarkeit richten sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

43a.0.5.7
Im Falle der Beschädigung einer Sache orientiert sich der Schadensausgleich an der Erstattung von Sachschäden in sinngemäßer Anwendung der Tz 32.1.3.

43a.0.6
Im Interesse der Beweissicherung soll die Schadensanzeige unverzüglich erfolgen; im Übrigen gilt § 45.

43a.l.1
Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich des Beamten zuzurechnen sind. Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung (z. B. schlechte Straßenqualität, allgemein erhöhte Kriminalität) oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.

43a.l.2
Ein Schadensausgleich wird auch gewährt bei einem Angriff gegen deutsche und ausländische Amtsträger im Ausland.

43a.2
Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, können z. B. darin liegen, dass Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt oder willkürlich zur unerwünschten Person erklärt und zur Ausreise gezwungen werden. Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.

43a.3.1
Ein Schadensausgleich an Hinterbliebene kommt nur in Betracht, soweit nicht bereits der verstorbene Beamte selbst einen Schadensausgleich erhalten hat (vgl. Absatz 4).

43a.3.2
Voraussetzung ist, dass der Beamte an den Folgen des Ereignisses gestorben ist, das auch den Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. Keinen Schadensausleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, er jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist.

43a.3.3
Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu. Die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind mit den in § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Hinterbliebenen identisch.

43a.4
Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Schäden aus gleichem Anlass.

43a.5
Ein angemessener Schadensausgleich ist auch zu gewähren für Sach- oder Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder Gefangenschaft oder einem sonstigen Grund i. S. d. § 31 Abs. 6 entstanden sind. Dies gilt für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Auf eine besondere Verwendung i. S. oder entsprechend des § 58a BBesG kommt es dabei nicht an.


 

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