Beamtenstatusgesetz
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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 8
Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Vertei-digung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhe-stand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird. .
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