Beamtenstatusgesetz
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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer hoheitliche Aufgaben unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. .
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