Beamtenstatusgesetz
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § .3 Beamtenverhältnis

 TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Behördenmitarbeiter, Personalräte und andere Interessierte. Termine unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


 Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 3 Beamtenverhältnis

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.



Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? Im Jahres-Abo erhalten Sie das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" zum Vorzugspreis von nur 5,00 Euro. >>>Zur Bestellung 



mehr zu: BeamtStG
  Startseite | www.beamtenstatusgesetz.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE